Leistungen
Landschaftsplanung
Landschaftspflegerische Ausführungsplanung (LAP) und ökologische Bauüberwachung, überwiegend in den Leistungsphasen 5 bis 8.
Ein eigenes Arbeitsfeld
Gegenstand der landschaftspflegerischen Planung ist nicht eine eigene Anlage, sondern der Eingriff eines Bauvorhabens in Natur und Landschaft. Sie regelt, wie beides geschützt und ausgeglichen wird.
Das unterscheidet sie von der Objekt- und Landschaftsplanung: Dort ist die Anlage selbst der Gegenstand.
- Schwerpunkt
- Vor allem die landschaftspflegerische Ausführungsplanung, kurz LAP. Neben den Freianlagen für Spiel und Sport ist das der zweite Schwerpunkt des Büros.
- Leistungsphasen
- Beauftragt wird es in der Regel ab Leistungsphase 5 bis Leistungsphase 8 der HOAI.
- Auftraggeber
- Straßenbauämter der Landkreise und die Autobahn GmbH. Der Bereich hat eigene Referenzprojekte und wird deshalb getrennt geführt.
Begleitung der Ausführung
Ökologische Bauüberwachung
Während der Ausführung wird vor Ort begleitet, dass die geplanten landschaftspflegerischen Maßnahmen so umgesetzt werden wie festgelegt.
Ziel ist zweierlei: dass die genehmigte Planung auch gebaut wird, und dass sich das gegenüber der zuständigen Behörde belegen lässt.
Die Aufgaben verteilen sich über die gesamte Bauzeit, nicht auf einen Abnahmetermin am Ende.
- Vor Baubeginn
- Einweisung und Absteckung Die ausführenden Firmen werden eingewiesen. Tabuflächen, Schutzzäune und Baumschutz werden abgesteckt und vor dem ersten Baggerzug kontrolliert.
- Bei Rodung und Bodenarbeiten
- Begleitung der kritischen Arbeiten Rodungen, Bodenarbeiten und Umsetzungen werden vor Ort begleitet. Dazu gehört die Überwachung der Bauzeitenregelungen.
- Während der Ausführung
- Kontrolle und Dokumentation Die im Begleitplan festgelegten Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen werden geprüft und laufend mit Fotos und Protokoll dokumentiert. Abweichungen gehen an Auftraggeber und zuständige Behörde.
- Zum Abschluss
- Abnahme der Maßnahmen Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden auf fachgerechte Herstellung kontrolliert und dokumentiert.
Termin und Naturschutz
Die Sperrfrist ist ein Termintreiber
Gehölzarbeiten sind vom 1. März bis zum 30. September untersagt, § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben zulässig.
Wer die Frist im Bauablauf übersieht, verliert eine Vegetationsperiode. Deshalb gehört sie in den Terminplan des Hauptvorhabens und nicht in die Bauberatung.
Unabhängig davon gelten die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 BNatSchG ganzjährig. Eine Fläche außerhalb der Sperrfrist ist also nicht automatisch frei.
- § 15 BNatSchG
- Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen Vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind zu unterlassen, unvermeidbare auszugleichen oder zu ersetzen.
- § 39 BNatSchG
- Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen Absatz 5 enthält die Sperrfrist für Gehölzarbeiten vom 1. März bis zum 30. September.
- § 44 BNatSchG
- Vorschriften für besonders geschützte Arten Die Zugriffsverbote nach Absatz 1 gelten ganzjährig und unabhängig von der Sperrfrist.
Sie brauchen eine ökologische Bauüberwachung? Nennen Sie das Vorhaben und den geplanten Bauzeitraum, dann lässt sich die Anfrage einordnen.
Projekt anfragenLeistungsphasen 5 bis 8
Der Ablauf
Beauftragt werden in diesem Arbeitsfeld in der Regel die Leistungsphasen 5 bis 8. Die vollständige Aufstellung aller neun Phasen steht unter Leistungen im Überblick.
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Ausführungsplanung
Die landschaftspflegerische Ausführungsplanung (LAP) entsteht. Sie legt Lage, Art und Umfang der Maßnahmen fest.
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Vorbereitung der Vergabe
Leistungsverzeichnis und Mengen für die landschaftspflegerischen Leistungen.
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Mitwirkung bei der Vergabe
Wertung der Angebote und Vergabevorschlag für dieses Gewerk.
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Objektüberwachung
Die Ausführung wird als ökologische Bauüberwachung vor Ort begleitet.
Häufige Fragen
Worin unterscheidet sich die Landschaftsplanung von der Objektplanung?
In der Objektplanung ist die Anlage selbst der Gegenstand, etwa ein Schulhof oder ein Sportfeld.
In der landschaftspflegerischen Planung ist es der Eingriff eines Bauvorhabens in Natur und Landschaft und die Frage, wie beides geschützt und ausgeglichen wird.
Wann darf gerodet werden?
Außerhalb der Sperrfrist vom 1. März bis zum 30. September, § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG.
Unabhängig davon gelten die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 BNatSchG ganzjährig. Eine Fläche außerhalb der Sperrfrist ist also nicht automatisch frei.
Was passiert bei einer Abweichung auf der Baustelle?
Die Abweichung wird dokumentiert und an Auftraggeber und zuständige Behörde gemeldet.
Genau dafür gibt es die ökologische Bauüberwachung: Sie macht den Bauablauf gegenüber der Behörde belegbar.
Welche Unterlagen werden für den Start gebraucht?
Hilfreich sind der landschaftspflegerische Begleitplan oder die entsprechende Nebenbestimmung aus der Genehmigung, der Bauablauf des Hauptvorhabens und ein Lageplan der betroffenen Flächen.
Fehlt davon etwas, ist das kein Hindernis. Es lässt sich im ersten Gespräch klären.
Ein Eingriff, der begleitet werden muss?
Vorhaben, Bauzeitraum und die Auflagen aus der Genehmigung genügen für den ersten Schritt.