Leistungen

Landschaftsplanung

Landschaftspflegerische Ausführungsplanung (LAP) und ökologische Bauüberwachung, überwiegend in den Leistungsphasen 5 bis 8.

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Ein eigenes Arbeitsfeld

Gegenstand der landschaftspflegerischen Planung ist nicht eine eigene Anlage, sondern der Eingriff eines Bauvorhabens in Natur und Landschaft. Sie regelt, wie beides geschützt und ausgeglichen wird.

Das unterscheidet sie von der Objekt- und Landschaftsplanung: Dort ist die Anlage selbst der Gegenstand.

Schwerpunkt
Vor allem die landschaftspflegerische Ausführungsplanung, kurz LAP. Neben den Freianlagen für Spiel und Sport ist das der zweite Schwerpunkt des Büros.
Leistungsphasen
Beauftragt wird es in der Regel ab Leistungsphase 5 bis Leistungsphase 8 der HOAI.
Auftraggeber
Straßenbauämter der Landkreise und die Autobahn GmbH. Der Bereich hat eigene Referenzprojekte und wird deshalb getrennt geführt.

Ökologische Bauüberwachung

Während der Ausführung wird vor Ort begleitet, dass die geplanten landschaftspflegerischen Maßnahmen so umgesetzt werden wie festgelegt.

Ziel ist zweierlei: dass die genehmigte Planung auch gebaut wird, und dass sich das gegenüber der zuständigen Behörde belegen lässt.

Die Aufgaben verteilen sich über die gesamte Bauzeit, nicht auf einen Abnahmetermin am Ende.

Vor Baubeginn
Einweisung und Absteckung Die ausführenden Firmen werden eingewiesen. Tabuflächen, Schutzzäune und Baumschutz werden abgesteckt und vor dem ersten Baggerzug kontrolliert.
Bei Rodung und Bodenarbeiten
Begleitung der kritischen Arbeiten Rodungen, Bodenarbeiten und Umsetzungen werden vor Ort begleitet. Dazu gehört die Überwachung der Bauzeitenregelungen.
Während der Ausführung
Kontrolle und Dokumentation Die im Begleitplan festgelegten Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen werden geprüft und laufend mit Fotos und Protokoll dokumentiert. Abweichungen gehen an Auftraggeber und zuständige Behörde.
Zum Abschluss
Abnahme der Maßnahmen Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden auf fachgerechte Herstellung kontrolliert und dokumentiert.

Die Sperrfrist ist ein Termintreiber

Gehölzarbeiten sind vom 1. März bis zum 30. September untersagt, § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben zulässig.

Wer die Frist im Bauablauf übersieht, verliert eine Vegetationsperiode. Deshalb gehört sie in den Terminplan des Hauptvorhabens und nicht in die Bauberatung.

Unabhängig davon gelten die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 BNatSchG ganzjährig. Eine Fläche außerhalb der Sperrfrist ist also nicht automatisch frei.

§ 15 BNatSchG
Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen Vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind zu unterlassen, unvermeidbare auszugleichen oder zu ersetzen.
§ 39 BNatSchG
Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen Absatz 5 enthält die Sperrfrist für Gehölzarbeiten vom 1. März bis zum 30. September.
§ 44 BNatSchG
Vorschriften für besonders geschützte Arten Die Zugriffsverbote nach Absatz 1 gelten ganzjährig und unabhängig von der Sperrfrist.

Sie brauchen eine ökologische Bauüberwachung? Nennen Sie das Vorhaben und den geplanten Bauzeitraum, dann lässt sich die Anfrage einordnen.

Projekt anfragen

Der Ablauf

Beauftragt werden in diesem Arbeitsfeld in der Regel die Leistungsphasen 5 bis 8. Die vollständige Aufstellung aller neun Phasen steht unter Leistungen im Überblick.

  1. Ausführungsplanung

    Die landschaftspflegerische Ausführungsplanung (LAP) entsteht. Sie legt Lage, Art und Umfang der Maßnahmen fest.

  2. Vorbereitung der Vergabe

    Leistungsverzeichnis und Mengen für die landschaftspflegerischen Leistungen.

  3. Mitwirkung bei der Vergabe

    Wertung der Angebote und Vergabevorschlag für dieses Gewerk.

  4. Objektüberwachung

    Die Ausführung wird als ökologische Bauüberwachung vor Ort begleitet.

Häufige Fragen

Worin unterscheidet sich die Landschaftsplanung von der Objektplanung?

In der Objektplanung ist die Anlage selbst der Gegenstand, etwa ein Schulhof oder ein Sportfeld.

In der landschaftspflegerischen Planung ist es der Eingriff eines Bauvorhabens in Natur und Landschaft und die Frage, wie beides geschützt und ausgeglichen wird.

Wann darf gerodet werden?

Außerhalb der Sperrfrist vom 1. März bis zum 30. September, § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG.

Unabhängig davon gelten die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 BNatSchG ganzjährig. Eine Fläche außerhalb der Sperrfrist ist also nicht automatisch frei.

Was passiert bei einer Abweichung auf der Baustelle?

Die Abweichung wird dokumentiert und an Auftraggeber und zuständige Behörde gemeldet.

Genau dafür gibt es die ökologische Bauüberwachung: Sie macht den Bauablauf gegenüber der Behörde belegbar.

Welche Unterlagen werden für den Start gebraucht?

Hilfreich sind der landschaftspflegerische Begleitplan oder die entsprechende Nebenbestimmung aus der Genehmigung, der Bauablauf des Hauptvorhabens und ein Lageplan der betroffenen Flächen.

Fehlt davon etwas, ist das kein Hindernis. Es lässt sich im ersten Gespräch klären.

Ein Eingriff, der begleitet werden muss?

Vorhaben, Bauzeitraum und die Auflagen aus der Genehmigung genügen für den ersten Schritt.